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Methodik

Kein Geheimnis, keine Faustregel: Schritt für Schritt, mit Verweis auf die Vorschrift, nach der gerechnet wird.

Laufende Bezüge und Sonderzahlungen

In Österreich wird das Gehalt in vierzehn Teilen ausgezahlt: zwölf laufende Monatsbezüge und zwei Sonderzahlungen — Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das 13. und 14. Gehalt. Beide werden völlig unterschiedlich besteuert, und genau das ist der Grund, warum ein österreichisches Netto sich nicht als schlichtes Zwölftel eines Jahres berechnen lässt.

Die Lohnsteuer auf den laufenden Bezug

Vom Bruttobezug wird zuerst die Sozialversicherung abgezogen, danach eine allfällige Pendlerpauschale. Was übrig bleibt, ist die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Auf sie wird der Tarif des § 33 EStG angewendet — 2026 in sieben Stufen von 0 % bis 55 %. Der Verkehrsabsetzbetrag ist bereits in die monatliche Effektivsteuertabelle eingerechnet, mit der wir auf den Cent genau dieselbe Lohnsteuer ermitteln wie eine amtliche Lohnverrechnung.

Absetzbeträge wie der Familienbonus Plus und der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag werden anschließend direkt von der Steuer abgezogen — nicht von der Bemessungsgrundlage. Ergibt sich rechnerisch eine negative Steuer, wird sie hier auf null gesetzt; die tatsächliche Rückerstattung (Negativsteuer) erfolgt über die Arbeitnehmerveranlagung.

Das 13. und 14. Gehalt (§ 67)

Die Sonderzahlungen werden begünstigt besteuert: nach Abzug der Sozialversicherung und eines Freibetrags von 620 € im Jahr mit nur 6 %, solange sie das Jahressechstel nicht übersteigen. Bleibt das Sechstel unter der Freigrenze von 2.615 €, fällt gar keine Steuer an; knapp darüber begrenzt eine Vergleichsrechnung die Steuer, damit sie nicht sprunghaft ansteigt. Deshalb bleibt vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld netto deutlich mehr übrig als von einem laufenden Monat.

Die Sozialversicherung

Die Beiträge der Arbeitnehmer:innen — Pensions-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, Arbeiterkammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag — werden nach den Sätzen 2026 auf den Bruttobezug angewendet, begrenzt durch die Höchstbeitragsgrundlage. Bei geringem Monatseinkommen ist die Arbeitslosenversicherung gestaffelt reduziert oder entfällt ganz. Die Sonderzahlungen haben eine eigene Höchstbeitragsgrundlage und tragen weder die Arbeiterkammerumlage noch den Wohnbauförderungsbeitrag.

Was der Rechner nicht enthält

Woher jede Zahl stammt, steht unter Quellen. Wie genau das Ergebnis mit dem amtlichen Rechner übereinstimmt, steht unter Genauigkeit.